erfolgte Einrichtung zweier neuer Buergerbezirke im pomptinischen Gebiet zeigt 
deutlich die gewaltig vordringende roemische Macht.
In offenbarem Zusammenhang mit dieser Krise in dem Verhaeltnis zwischen Rom 
und Latium steht die um das Jahr 370 (384) erfolgte Schliessung der latinischen 
Eidgenossenschaft ^11, obwohl es nicht sicher zu bestimmen ist, ob sie Folge 
oder, wie wahrscheinlicher, Ursache der eben geschilderten Auflehnung Latiums 
gegen Rom war. Nach dem bisherigen Recht war jede von Rom und Latium gegruendete 
souveraene Stadt unter die am Bundesfest und Bundestag teilberechtigten Kommunen 
eingetreten, wogegen umgekehrt jede einer anderen Stadt inkorporierte und also 
staatlich vernichtete Gemeinde aus der Reihe der Bundesglieder gestrichen ward. 
Dabei ward indes nach latinischer Art die einmal feststehende Zahl von dreissig 
foederierten Gemeinden in der Art festgehalten, dass von den teilnehmenden 
Staedten nie mehr und nie weniger als dreissig stimmberechtigt waren und eine 
Anzahl spaeter eingetretener oder auch ihrer Geringfuegigkeit oder begangener 
Vergehen wegen zurueckgesetzter Gemeinden des Stimmrechts entbehrten. Hiernach 
war der Bestand der Eidgenossenschaft um das Jahr 370 (384) folgender Art. Von 
altlatinischen Ortschaften waren, ausser einigen jetzt verschollenen oder doch 
der Lage nach unbekannten, noch autonom und stimmberechtigt zwischen Tiber und 
Anio Nomentum, zwischen dem Anio und dem Albaner Gebirg Tibur, Gabii, Scaptia, 
Labici ^12, Pedum und Praeneste, am Albaner Gebirg Corbio, Tusculum, Bovillae, 
Aricia, Corioli und Lanuvium, in den volskischen Bergen Cora, endlich in der 
Kuestenebene Laurentum. Dazu kamen die von Rom und dem latinischen Bunde 
angelegten Kolonien: Ardea im ehemaligen Rutulergebiet und in dem der Volsker 
Satricum, Velitrae, Norba, Signia, Setia und Circeii. Ausserdem hatten siebzehn 
andere Ortschaften, deren Namen nicht sicher bekannt sind, das Recht der 
Teilnahme am Latinerfest ohne Stimmrecht. Auf diesem Bestande von 
siebenundvierzig teil- und dreissig stimmberechtigten Orten blieb die latinische 
Eidgenossenschaft seitdem unabaenderlich stehen; weder sind die spaeter 
gegruendeten latinischen Gemeinden, wie Sutrium, Nepete, Antium, Tarracina, 
Cales, unter dieselben eingereiht, noch die spaeter der Autonomie entkleideten 
latinischen Gemeinden, wie Tusculum und Lanuvium, aus dem Verzeichnis 
gestrichen.
-----------------------------------------
^11 In dem von Dionysios (5, 61) mitgeteilten Verzeichnis der dreissig 
latinischen Bundesstaedte, dem einzigen, das wir besitzen, werden genannt die 
Ardeaten, Ariciner, Bovillaner, Bubentaner (unbekannter Lage), Corner (vielmehr 
Coraner), Carventaner (unbekannter Lage), Circeienser, Coriolaner, Corbinter, 
Cabaner (vielleicht die Cabenser am Albaner Berg, Bullettino dell' Istituto 
1861, S. 205), Fortineer (unbekannt), Gabiner, Laurenter, Lanuviner, Lavinaten, 
Labicaner, Nomentaner, Norbaner, Praenestiner, Pedaner, Querquetulaner 
(unbekannter Lage), Satricaner, Scaptiner, Senner, Tiburtiner, Tusculaner, 
Tellenier (unbekannter Lage), Toleriner (unbekannter Lage) und Veliterner. Die 
gelegentlichen Erwaehnungen teilnahmeberechtigter Gemeinden, wie von Ardea (Liv. 
32, 1), Laurentum (Liv. 37, 3), Lanuvium (Liv. 41, 16), Bovillae, Gabii, Labici 
(Cic. Planc. 9, 23) stimmen mit diesem Verzeichnis. Dionysios teilt es bei 
Gelegenheit der Kriegserklaerung Latiums gegen Rom im Jahre 256 (498) mit, und 
es lag darum nahe, wie dies Niebuhr getan, dies Verzeichnis als der bekannten 
Bundeserneuerung vom Jahre 261 (493) entlehnt zu betrachten. Allein da in diesem 
nach dem latinischen Alphabet geordneten Verzeichnis der Buchstabe g an der 
Stelle erscheint, die er zur Zeit der Zwoelf Tafeln sicher noch nicht hatte und 
schwerlich vor dem fuenften Jahrhundert bekommen hat (mein Die unteritalischen 
Dialekte. Leipzig 1850, S. 33), so muss dasselbe einer viel juengeren Quelle 
entnommen sein; und es ist bei weitem die einfachste Annahme, darin das 
Verzeichnis derjenigen Orte zu erkennen die spaeterhin als die ordentlichen 
Glieder der latinischen Eidgenossenschaft betrachtet wurden und die Dionysios, 
seiner pragmatisierenden Gewohnheit gemaess, als deren urspruenglichen Bestand 
auffuehrt. Es erscheint in dem Verzeichnis, wie es zu erwarten war, keine 
einzige nichtlatinische Gemeinde; dasselbe zaehlt lediglich urspruenglich 
latinische oder mit latinischen Kolonien belegte Orte auf - Corbio und Corioli